AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Nölke GmbH, Auf der Löbke 1, 58553 Halver
Stand: Januar 2018
I. Geltungsbereich
1. Nachfolgende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Vertragsannahmeerklärungen und Grundlage aller unserer Verkäufe, Lieferungen und Leistungen einschließlich unserer Ware oder Leistungen als angenommen. Bei Ergänzungs- bzw. Folgeaufträgen gelten diese Bedingungen entsprechend.
2. Hiervon abweichende Bestimmungen oder Vereinbarungen gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Wir widersprechen ihnen schon hiermit ausdrücklich.
3. Die etwaige rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine ungültige Bestimmung ist so umzudeuten, dass der mit ihr verfolgt wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung nicht möglich, ist unser Vertragspartner verpflichtet, mit uns eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
4. Soweit der Vertrag nicht zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmannes gehört oder soweit unser Vertragspartner nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, gelten hinsichtlich der Ziffern III.2., IV.3, VIII.1.Abs.2, VIII.2., X. die Regelungen der Ziffer XI.
5. Zusätzlich zu diesen Bedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge die Bestimmung der VOB, Teile A, B und C.
II. Vertragsabschlüsse
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für mündliche Nebenabreden und etwaige Zusicherungen unserer Verkäufer, Monteure und Servicetechniker.
III. Preise
1. Die von uns angegebenen Warenpreise verstehen sich ab Werk bzw. ab unserem Lager ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackung und Montage, soweit nichts anderes vereinbart wird.
2. Ist eine uns bindende Preisabsprache zustande gekommen, können wir trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistungen durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhungen oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn und Materialkosten, auf denen unsere Preise beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und versteuert wird. Die Berechnung erfolgt aufgrund der gültigen Tarifverträge.
Basis ist der zur Zeit gültige Tarifvertrag der Metallindustrie NRW.
Die Erhöhung der Wartungsgebühr erfolgt zeitgleich mit Inkrafttreten der Änderung des Tarifvertrages um den gleichen Prozentsatz.
IV. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrenübergang
1. Angaben über Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag des Zugangs unserer Auftragsbestätigung beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erbringen hat.
2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns – auch innerhalb eines Verzuges – die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände (z.B. Streik, Betriebs- oder Transportstörungen) gleich, die uns die Lieferung oder Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei,
ob sie bei uns, unseren Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferanten eintreten. Irgendwelche Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, können in diesen Fällen nicht gegen uns geltend gemacht werden.
Sofern ein Lieferwerk uns gegenüber von der Leistung frei wird, sind wir in gleicher Weise gegenüber dem Besteller von der Leistungspflicht bereit.
3. Bei eigenem Verzug und von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind wir zu Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Auch bei grober Fahrlässigkeit ist
unsere Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt. Ansprüche auf Ersatz von Verzögerungsschäden (§ 286 BGB) sind auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
4. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.
5. Die Gefahr geht auf unseren Vertragspartner über, sobald die Ware unser Werk, bzw. Lager verlässt.
V. Errichtung von Anlagen
1. Für die Errichtung einer Anlage wird die Vergütung verrechnet unter Zugrundelegung des Verbrauchs von Material einschließlich Verschnitt und des aufgewendeten Arbeitslohnes für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung nach den bei uns üblichen Sätzen. Wegezeiten gelten als Arbeitszeit. Bei uns übliche Auslösungen und Zulagen, Kosten für Fahrt sowie Fracht und Verpackung für die Anlieferung der gesamten Materialien, Werkzeuge und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen gehen zu Lasten des Vertragspartners.
2. Unser Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
Handwerker und Hilfskräfte in der von uns für notwendig erachteten angegebenen Zahl sowie geeignete und verschließbare Räume für die Aufbewahrung von Apparaturen, Materialien und Werkzeugen sowie Arbeiten nicht schwachstromtechnischer Art, insbesondere Starkstrom-, Stemm-, Maurer-, Erd-, Beton-, Bau-,, und Gerüstarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe.
3. Vor Aufnahme von Arbeiten zur Errichtung, Instandhaltung oder Änderung einer Anlage hat unser Vertragspartner uns die Lage verdeckt geführter Starkstrom-, Gas-, Wasser- oder ähnlicher Leitungen, bzw. Anlagen zu bezeichnen. Sämtliche Vorarbeiten müssen soweit fortgeschritten sein, dass mit der Errichtung, Instandhaltung oder Änderung einer Anlage unverzüglich begonnen werden kann.
4. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, die geleisteten Arbeiten sowie deren Beendigung täglich auf von uns gestellten Formularen schriftlich durch Unterschrift zu bestätigen.
VI. Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Erfolgt bis dahin keine Zahlung, sind wir berechtigt, für die Zeit danach Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8 %, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten.
2. Bei Lieferung und Montage von Anlagen sind 50 % des veranschlagten Gerätewertes bei Montagebeginn, 25 % des Gerätewertes und Montagekosten bei Fertigmeldung der Anlage durch den Errichter, der Rechnungsrestbetrag nach Übergabe an den Vertragspartner, zu zahlen. Werden diese Zahlungen nicht pünktlich geleistet, sind wir berechtigt, unsere weitere Tätigkeit einzustellen, bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben.
3. Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen, nicht an Vertreter.
4. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderer Wertpapiere erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Vertragspartner. Bei Wechselhingabe hat der Vertragspartner alle Diskontzinsen und Spesen nach unserer Berechnung zu tragen.
5. Bei Teillieferungen steht uns das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlung zu.
6. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unserer Vertragspartner zu mindern.
7. Tritt unser Auftraggeber vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass wir ihm einen Grund dazu gegeben haben, oder erklären wir den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Vertragspartner, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von max. 25 % des vertraglichen Gerätewertes zu vergüten.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden, bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.
8. Unser Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.
VII. Eigentumsvorbehalt
Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftiger oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind.
Entsprechendes gilt auch für den Fall der Verbindung und Vermischung hinsichtlich des Miteigentumsrechtes, das dann gegebenenfalls auf uns übergeht (§§947, 948 BGB).
Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum unsere Saldoforderung.
VIII. Gewährleistung
1. Mängelrügen müssen innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, bzw. nach Ausführung der angeblich mangelhaften Leistung schriftlich uns (nicht einem Vertreter) gegenüber unter genauer Angabe der behaupteten Mängel erfolgen. Andernfalls entfällt bei offensichtlichen Mängeln jede Gewährleistung.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung ist sofort einzustellen. Auch für solche Mängel wird nicht gehaftet, wenn die Rüge später als 6 Monate nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bzw. nach Ausführung der Leistung bei uns eingeht.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten förmlichen Abnahme der Ware, bzw. Leistung durch den Vertragspartner ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
3. Die beanstandete Ware, bzw. Leistung muss bis zu unserer Stellungnahme im Zustand der Anlieferung verbleiben. Bei Veränderungen durch den Vertragspartner oder Dritte entfällt die Gewährleistung. Dasselbe gilt, wenn uns der Vertragspartner keine Gelegenheit gibt, uns von den Mängeln zu überzeugen oder wenn er auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung stellt.
4. Wir leisten bei Reparaturen Gewähr für Güte und Zweckmäßigkeit der zu verwendenden Baustoffe, ebenso für die sachgemäße Durchführung der Instandsetzungsarbeiten, d. h. dass alle Mängel, die auf einen von uns zu vertretenden Fehler zurückgehen und sich an den ausgeführten Arbeiten
zeigen, von uns für den Auftraggeber kostenlos beseitigt werden. Die Gewährleistungszeit beträgt 3 Monate und beginnt mit der Absendung des instand gesetzten Gerätes, bzw. Fertigmeldung der Instandsetzungsarbeiten an der Anlage durch uns.
Für Schäden, die an reparierten Teilen durch nicht reparierte Teile entstehen, übernehmen wir keine Gewähr. Der Auftraggeber muss gegebenenfalls neu auftretende Mängel uns unverzüglich nach der Inbetriebnahme zur Kenntnis bringen. Etwaige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Bei begründeten Beanstandungen können wir nach unserer Wahl kostenfrei nachbessern oder kostenfreien Ersatz gegen Rückgabe der fehlerhaften Teile liefern. Andere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, was vor allem für Ersatzansprüche aus Folgeschäden gilt. Wir sind zu mindestens 2 Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuchen berechtigt, wofür uns der Vertragspartner eine angemessene First zubilligen muss.
Voraussetzung für unsere Gewährleistung ist allerdings, dass der Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen, soweit sie fällig sind und dem Wert des unbeanstandeten Teiles der Lieferung, bzw. Leistung entsprechen, nicht im Rückstand ist und die Anlage nach den gültigen VDE-Bestimmungen für Gefahrenmeldeanlagen regelmäßig nach den besonderen Bedingungen eines Instandhaltungsvertrages gewartet wird.
6. Bei Fehlschlagen der Nachbesserungen oder Ersatzlieferung kann der Vertragspartner Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
7. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht die gesetzliche Regelung eingreift.
IX. Allgemeine Haftungsbegrenzungen
1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubte Handlung und auf Ersatz von Mangelfolgeschäden – auch soweit vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Vertragspartners stehen – werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, einem unserer gesetzlichen Vertreter oder einem unserer Erfüllungsgehilfen.
Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist unsere Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt.
2. Jegliche Haftung unsererseits für Schäden, die durch unsere Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vor oder bei Auftragsausführung verursacht werden, übernehmen wir nur im Rahmen der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.
3. Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei, bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Unsere Vertragsbeziehungen beurteilen sich ausschließlich nach deutschem Recht.
2. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ist – auch im Wechsel- und Scheckprozess – ausschließlich Lüdenscheid.
XI. Besondere Bestimmungen für Nichtkaufleute
Gehört der mit uns geschlossene Vertrag nicht zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns oder ist unser Vertragspartner nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, so
1. gilt Ziffer III.2. nur dann, wenn unsere Leistung vereinbarungsgemäß erst mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden soll,
2. gilt Ziffer IV.3. mit der Maßgabe, dass Satz 2 entfällt.
3. gilt Ziffer VIII.1., Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die dort genannten Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich zu rügen sind.
4. entfällt Ziffer VIII.2.
5. entfällt Ziffer X.