Brandschutztüren haben die Aufgabe notwendige Öffnungen in Brandwänden gegen den Durchtritt von Feuer zu verschließen. Der Einbau von Brandschutztüren ist einer der wichtigsten Bestandteile im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes. Eine Verwendung solcher Türen in feuergefährdeten Objekten ist daher auch bauordnungsrechtlich vorgeschrieben.
Anforderungen an Feuerschutzabschlüsse werden durch die DIN 4102-5 geregelt.
Brandschutztüren sind im Wesentlichen in folgende Feuerwiderstandsklassen eingeteilt:
- T30 = feuerhemmend, verhindert den Durchtritt von Feuer für 30 Minuten
- T90 = feuerbeständig, verhindert den Durchtritt von Feuer für 90 Minuten
Daneben wird zwischen einflügeligen (z.B. T30-1) und zweiflügligen Türen (z.B. T30-2) unterschieden.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, Türen zu verwenden, die gegen Feuer und Rauch schützen (DIN 18095). Die Bezeichnung der Tür erhält in einem solchen Fall den Zusatz RS, also bspw. T30-RS.
Zudem bieten wir den Einbau von Feststellanlagen, Schiebetüren und “Drehflügelern” an.