Stellen Sie sich vor es brennt und Sie bekommen nichts davon mit. Ein unentdeckter Brand, gerade in den Nachtstunden, gefährdet innerhalb weniger Minuten Menschenleben und Eigentum.
Wir geben Ihnen daher zwei gute Gründe Rauchwarnmelder auch für Ihr Eigentum anzuschaffen:
- Die Rauchwarnmelderpflicht gemäß §49 Absatz 7 BauO NRW
- In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
- Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer (Vermieter) spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten.
- Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer (Mieter) sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.
- Aufgrund dieser Regelung kann der Versicherungsschutz erlöschen, wenn im Brandfall keine Rauchwarnmelder installiert waren.